ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER QUALITÄTSGARANTIE

 ALLGEMEINE QUALITÄTSGARANTIEBEDINGUNGEN

gewährt von Progress Eco S.A. in Dobrów

für Unternehmen für technische Industriesiebe und Produkte, die in der Industrie verwendet werden

 

  1. Diese Allgemeinen Garantiebedingungen regeln die Bedingungen der von Progress Eco S.A. mit Sitz in Dobrów, Adresse: Dobrów 7, 28-142 Tuczępy (nachstehend „Garantiegeber“ genannt), für Unternehmer für die folgenden technischen Siebe und Produkte gewährten Qualitätsgarantie:
  • Geschweißte Schlitzsiebe
  • Schlitzrohre – Zylinder
  • Polyurethan-Modulsiebe
  • Polyurethan-Spannsiebe
  • Geflochtene Siebe
  • TL-Faltflachsiebe
  • Gewebte Siebe
  • Harfensiebe
  • Saitensiebe
  • Geschweißte Siebe – Progress Tytan
  • Gummi-Modulsiebe
  • Gummi-Spannsiebe
  • Perforierte Bleche

eingesetzt in Folgenden Branchen: die Rohstoff-/Gesteinsindustrie, die Holz- und Papierindustrie, die Maschinenbauindustrie, die Energiewirtschaft, die chemische Industrie, die Baustoffindustrie (mit Ausnahme von architektonischen Anwendungen) und die Lebensmittelindustrie.

  1. Diese Allgemeinen Garantiebedingungen gelten nicht für Produkte, die in der Architektur (architektonische Elemente von Gebäuden und deren Umgebung) verwendet werden.
  2. Die Beschaffenheitsgarantie wird schriftlich im Angebot oder im Vertrag festgehalten und gilt nur für den Fall des Verkaufs.
  3. Die Qualitätsgarantie für Waren, die an einen Kunden mit Sitz in Polen verkauft werden, gilt ausschließlich auf dem polnischen Staatsgebiet. Die Qualitätsgarantie für Waren, die vom Garantiegeber an einen Kunden in einem bestimmten Land außerhalb Polens verkauft und versandt werden, gilt nur in diesem Land.
  4. Die Qualitätsgarantie erstreckt sich auf verborgene Sachmängel, d. h. auf Mängel, die aus Gründen entstanden sind, die in der Natur der verkauften Sache liegen.
  5. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab dem Verkaufsdatum, es sei denn, der Garantiegeber hat im Angebot, im Vertrag oder im Garantieschein etwas anderes angegeben.
  6. Zusätzliche oder gesonderte Garantiebedingungen können im Vertrag oder in der Produktgarantiekarte angegeben werden, falls diese dem Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs beiliegt.
  7. Der Käufer kann die Qualitätsgarantie unter der Bedingung in Anspruch nehmen, dass er die ihm gelieferten Produkte ausschließlich unter den von den Vertragsparteien bei der Annahme der Bestellung angegebenen Betriebsbedingungen verwendet. Die Qualitätsgarantie gilt nicht, wenn das Produkt für andere Zwecke verwendet wird.
  8. Die Qualitätsgarantie deckt Folgendes nicht ab:
    1. natürliche Produktabnutzung,
    2. Faktoren, die nicht eindeutig identifiziert oder erfüllt werden können, z. B. der Betrieb eines Produkts über einen bestimmten Zeitraum unabhängig von der Intensität der Nutzung des Produkts,
    3. Produkte, die von einer anderen Stelle als dem Garantiegeber repariert, aufgerüstet oder verändert wurden,
    4. Produkte, die unsachgemäß transportiert oder gelagert oder montiert (Montage und Demontage) oder benutzt oder gewartet wurden, auch unter Verwendung von Ersatzteilen, die nicht vom Garantiegeber stammen;
    5. missbräuchlich verwendete Produkte,
    6. Produkte, die aufgrund von unsachgemäßer Installation und fehlender regelmäßiger Inspektion (z. B. fehlende Inspektion und Überwachung der Siebarbeit) unsachgemäß betrieben wurden,
    7. Produkte, die nicht in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation und der Benutzerdokumentation verwendet werden,
    8. nicht oder nicht richtig konservierte Erzeugnisse,
    9. die Auswirkungen von nicht vom Garantiegeber gelieferten Produkten auf die Produkte des Garantiegebers;
    10. Produkte ohne Zustimmung von Progress verändert wurden (insbesondere haftet Progress nicht für Schäden und Risiken, die sich aus der Verwendung der veränderten Ware ergeben)
    11. Produkte, die beim Transport beschädigt wurden,
    12. Teile, die aufgrund von normaler Abnutzung ersetzt werden müssen (Montagezubehör, Schrauben, Muttern usw.),
    13. Produkte, die nach den vom Käufer gelieferten technischen Zeichnungen hergestellt wurden, wenn der Mangel durch die Befolgung der Zeichnung des Käufers entstanden ist,
    14. Muster und Proben, die dem Käufer zur Produktvorführung zur Verfügung gestellt werden,
    15. Produkte, die unentgeltlich auf den Käufer übertragen werden,
    16. Produkte, die zum Zeitpunkt des Verkaufs als minderwertig eingestuft werden.
    17. unvorhergesehene Unfälle und deren Auswirkungen auf die Produkte (z. B. Naturkatastrophen, Vandalismus, höhere Gewalt).

 

  1. Die Qualitätsgarantie endet, wenn der Käufer auf Verlangen des Garantiegebers das mangelhafte Produkt nicht unverzüglich dem Garantiegeber zur Prüfung übergibt oder es den Vertretern des Garantiegebers nicht zur Beurteilung, Messung und Überprüfung des Vorliegens eines Mangels zur Verfügung stellt.
  2. Bei Feststellung eines Mangels erstrecken sich die Verpflichtungen des Garantiegebers aus der Qualitätsgarantie nach seiner Wahl nur auf die Beseitigung des Sachmangels der Sache oder auf die Lieferung einer mangelfreien Sache in Bezug auf das Produkt oder Teile davon, die sich während der Garantiezeit als mangelhaft erweisen.
  3. Die Reparatur oder der Austausch gemäß den Bestimmungen dieser Garantiebedingungen erfolgt in den Geschäftsräumen des Garantiegebers, sofern der Garantiegeber nichts anderes vereinbart.
  4. Der Käufer ist unter Androhung des Verlustes der Rechte aus der Qualitätsgarantie verpflichtet:
    1. systematische Kontrollen und Einstellungen der betriebenen Produkte, für die die Garantie gewährt wurde, vorzunehmen, ihre Arbeitszeit zu bestätigen und die in der betriebstechnischen Dokumentation des Geräts, auf dem die Siebe installiert sind, angegebenen Kontrollen durchzuführen,
    2. im Falle eines Mangels diesen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich zu melden,
    3. unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlimmerung des Produktfehlers zu verhindern,
    4. dem Antrag die nachstehend aufgeführten erforderlichen Unterlagen beizufügen,
    5. der Reklamation ist eine Fotodokumentation des defekten Siebs am Aufstellungsort (vor der Demontage) beizufügen.
  5. Die Reklamation muss Folgendes enthalten: Lieferdatum, Nummer und Datum der Rechnung, die den Kaufnachweis darstellt, Bezeichnung und Art der Ware, Anzahl der mangelhaften Stücke, Angabe des Ortes, an dem sich die Ware befindet, detaillierte Beschreibung des Mangels und Fotodokumentation des Mangels, auch am Ort der Installation. Das Formular mit dem Muster der Beschwerdemeldung ist diesen allgemeinen Garantiebedingungen als Anlage 1 beigefügt.
  6. Der Garantiegeber bearbeitet die Reklamation und benachrichtigt den Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Reklamationsmeldung, es sei denn, im Vertrag oder in der Garantiekarte ist eine andere Frist angegeben. In komplizierten Fällen kann der Garantiegeber die Frist für die Bearbeitung der Reklamation verlängern und den Kunden davon in Kenntnis setzen.
  7. Der Garantiegeber wird den Mangel beseitigen, sobald alle für die Feststellung der Haftung des Garantiegebers für den Mangel erforderlichen Umstände festgestellt worden sind.
  8. Im Falle der Feststellung der Haftung des Garantiegebers für einen Mangel repariert oder ersetzt der Garantiegeber das Produkt innerhalb der mit dem Käufer vereinbarten Frist, die der Garantiegeber technisch erfüllen kann, jedoch nicht länger als 30 Tage ab dem Tag der Feststellung, dass es sich um einen Mangel handelt, der unter die Garantie fällt.
  9. Hat der Garantiegeber in Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Garantienehmer anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie Sache geliefert oder an der unter die Garantie fallenden Sache eine wesentliche Reparatur vorgenommen, so beginnt die Garantiefrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung der mangelfreien Sache oder der Rückgabe der reparierten Sache neu zu laufen. Hat der Garantiegeber einen Teil der Sache ersetzt, so beginnt die Garantiefrist nur für den ersetzten Teil neu zu laufen. In anderen Fällen verlängert sich die Garantiezeit um die Zeit, in der der Garantienehmer aufgrund eines Mangels des Garantiegegenstandes an der Nutzung des Garantiegegenstandes gehindert war.
  10. Stellt der Garantiegeber fest, dass der vom Käufer gemeldete Mangel nicht besteht oder nicht unter die Qualitätsgarantie fällt, hat der Garantiegeber Anspruch auf Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Begutachtung der Ware entstanden sind (z.B.: Kosten für Servicefahrten, Prüfkosten usw.). In begründeten Fällen kann der Garantiegeber diese Kosten nicht dem Käufer in Rechnung stellen.
  11. Die Reklamation entbindet nicht von der Verpflichtung, die gekaufte Ware pünktlich zu bezahlen.
  12. Der Garantiegeber haftet nicht für entgangenen Gewinn, für entgangene Aufwendungen für die Bearbeitung der Ware, Produktionsausfall, Kosten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der De- und Remontage, Kosten für eine eventuelle Unterbrechung der Montage- oder Bauarbeiten, Einkommensverluste und/oder andere Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden, die dem Käufer oder Dritten direkt oder indirekt entstehen.
  13. Für die gewährte Qualitätsgarantie gilt das polnische Recht. In Angelegenheiten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.
  14. Sowohl der Garantiegeber als auch der Käufer werden sich bemühen, Streitigkeiten, die sich aus der gewährten Qualitätsgarantie ergeben, auf dem Verhandlungswege gütlich beizulegen. Wird keine Einigung erzielt, so ist das Gericht in Kielce für den Rechtsstreit zuständig.
  15. Die vorliegenden Allgemeinen Garantiebedingungen gelten ab dem 26.11.2021

 

Aallgemeine Qualitatsgarantiebedingungen

 

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